Ärztlich verordnetes Funktionstraining umsatzsteuerfrei

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In seinem Urteil vom 30. April 2009 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ärztlich verordnetes Funktionstraining als Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei sein kann.
In dem Urteil (AZ V R 6/07), das zu den Streitjahren 1993 bis 1998 ergangen ist, beruht auf der damals geltenden Fassung des § 43 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie auf einer unter anderem zwischen den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung abgeschlossenen Gesamtvereinbarung.
Dieses Urteil ist aber gleichfalls für die heute nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehende Rechtslage von Bedeutung.
Für die Umsatzsteuerfreiheit des Funktionstrainings kommt es insbesondere darauf an, inwieweit die Kosten durch die gesetzliche Krankenkasse getragen werden.
Daher sind Leistungen gemäß § 20 SGB V, die nur zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands dienen, nicht von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz befreit. Darunter Fallen insbesondere Leistungen der Prävention und Selbsthilfe, wie Nordic Walking, Rücken-Kurse oder Herz-Kreislauf-Kurse.
André Goltz

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